Beitrags- und Kassenordnung

Beitrags-und Kassenordnung (Anhang zur KV-Satzung vom 16.5.2018)

§ 1 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag.

2. Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.

§ 2 Mandatsbeiträge

1. Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.

2. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt 30% der jeweiligen Aufwandsentschädigungen. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister*in, wird analog ein Beitrag von 30% erhoben.

3. Für Amtsträger*innen und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat oder Verdienstausfall bei Freiberuflern bzw. Selbständigen können auf Antrag bei der Höhe der Mandatsbeiträge berücksichtigt werden.

4. Der/die Kassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen der/dem Kassierer*in die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden

1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern der/ die Spender*in nichts anderes verfügt hat.

2. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.

§ 4 Haftung

1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen-und Kontostand nicht vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

1. Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes, insbesondere der/die Kassierer*in sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des Kassierers jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/ die Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/die Kassierer*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/der Kassierers*in notwendig.

4. Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV’s zu sorgen. Dazu kann die KMV eine Verteilung der Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen den Kreis-und Ortsverbänden beschließen. Die KMV kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzten.

5. Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a. Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim OV bleibt oder durch b. Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den KV, wobei der KV dem OV finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.

6. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

2. Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

3. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV incl. OVs) wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss ein/eine Vorsitzende*r den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

1. Die von der Mitgliederversammlung zur wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

Beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am 08.06.2023

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